AGB
Es wird folgender Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 630a ff. BGB über die Inanspruchnahme hebammenhilflicher Leistungen durch gesetzlich Krankenversicherte und privat Versicherten geschlossen:
Präambel
Gemäß § 24d S.1 i.V.m. § 24c Nr.1 SGB V hat die Versicherte während der Schwangerschaft, bei und nach Entbindung einen Anspruch auf Hebammenhilfe einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Die gegenüber der Versicherten nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen erfolgen dem Grunde und dem Umfang nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst seinen Anlagen in der jeweils geltenden Fassung. Innerhalb des tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungsrahmens, hat die gesetzliche Krankenversicherung die Leistungen der Hebamme zu vergüten.
Sofern hebammenhilfliche Leistungen außerhalb des jeweils gültigen Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V nebst der befristeten Vereinbarung geleistet werden oder die gesetzliche Krankenversicherung aus Gründen, die die Versicherte zu vertreten hat, keine Vergütungspflicht trifft, hat die Versicherte diese Leistungen privat zu vergüten.
Für den ersten Fall wird vor Leistungserbringung eine gesonderte Vereinbarung über private Wahlleistungen zwischen der Hebamme und der Versicherten getroffen. Im zweiten Fall erhält die Versicherte eine Privatrechnung von der Hebamme. Eine Erstattung dieser Vergütung gegenüber der Versicherten durch die gesetzliche Krankenversicherung scheidet für beide Fälle grundsätzlich aus.
Unter den vorangestellten Gesichtspunkten treffen die Hebamme Tatjana Schwarz und die Versicherte folgendeVereinbarung:
§1
Leistungserbringung
- Die Versicherte nimmt die ambulanten Leistungen der Hebamme im Zeitraum der Schwangerschaft sowie des Wochenbetts in Anspruch. Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich in Präsenz der Hebamme. Die Leistungen bestimmen sich nach den Anlagen 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß §134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. Im Rahmen dieser Akutversorgung erbringt die Hebamme grundsätzlich unter Bezugnahme auf die Anlage 1.3 in Verbindung mit der Anlage 1.2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung abschließend folgende Leistungen:
- Die Versicherte nimmt im Rahmen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
gemäß § 134a Abs.1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung nachfolgende Leistungsangebote der Hebamme an:
- Hilfeleistung in der Schwangerschaft (max. 90 Min. pro Tag, unbegrenzt in der gesamten Schwangerschaft)
- Hilfeleistung in der Schwangerschaft per Telefon oder Video (max. 10 Min. pro Tag, max. 12 Mal in der gesamten Schwangerschaft)
- Individuelle Stillvorbereitung (max. 45 Min., einmalig in der Schwangerschaft)
- Geburtsvorbereitende Einzelunterweisung (nach ärztlicher Anordnung; bei schwerer Behinderung der Schwangeren, vorzeitigen Wehen, Frühgeburtsbestrebungen, infauste Prognose, zu erwartende Totgeburt, Grunderkrankungen, Bettlägerigkeit, stationärer Aufenthalt)
- Aufsuchende / Nicht aufsuchende Wochenbettbetreuung: In den ersten 10 Tagen können 20 Kontakte mit der Hebamme in Anspruch genommen werden, d. h. maximal 2 pro Tag. Vom 11. Tag bis zur 12. Lebenswoche sind weitere 16 Kontakte möglich, jedoch wird jeweils nur ein Kontakt pro Tag von den Krankenkassen bezahlt. Kontakt entsteht bei einem persönlichen Gespräch, also z. B. per Kommunikationsmedium, oder Zuhause als Wochenbettbesuch. Ein Wochenbettbesuch dauert üblicherweise 30-60 Minuten einschließlich der Dokumentation. Sind weitere Kontakte nötig, können diese über eine Verordnung vom/von Kinderarzt/-ärztin, Gynäkologen/-in oder Hausarzt/-ärztin erbeten werden. Die entsprechende Vorlage erhalten Sie von Ihrer Hebamme
- Blutentnahme für das Neugeborenenscreening nach ambulanter Geburt: Voraussetzung ist ein Aufklärungsgespräch und eine unterschriebene Beratungsbescheinigung, durchgeführt und ausgestellt vom Kinderarzt bzw. von der Kinderärztin. Die entsprechende Vorlage erhalten Sie von Ihrer Hebamme
- Hilfe und Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings: Für die Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings sind von der 12. Lebenswoche bis zum 9. Lebensmonat bei Ernährungsproblemen bzw. bis zum Ende der Stillzeit bei Stillproblemen weitere 8 Kontakte abrechenbar. Sind weitere Kontakte notwendig, können diese über eine ärztliche Verordnung vom/von der Kinderarzt/-ärztin, Gynäkologen/-in oder Hausarzt/-ärztin verschrieben werden. Die entsprechende Vorlage erhalten Sie von Ihrer Hebamme
- Einzelrückbildungsgymnastik (auf ärztliche Anordnung; bei schwerer Behinderung der Frau, nach Totgeburt oder totem Kind, schwer krankes/behindertes Kind, Kind wurde in Pflegschaft oder Adoptionspflegschaft gegeben)
- Rückbildungsgymnastik in der Gruppe (bis Ende 9. Monat nach Geburt)
- Kinesio-Taping (Preis je nach Aufwand und Rücksprache)
- Akupunktur (je Sitzung 20€)
- Weitere hebammenhilfliche Leistungen nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V in der jeweils gültigen Fassung werden durch die Versicherte grundsätzlich nicht in Anspruch genommen und sind von diesem Vertrag ausdrücklich nicht umfasst. Hierzu wären jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Hebamme und Versicherte zu treffen. Entsprechendes gilt für private Wahlleistungsvereinbarungen z. B. im Zusammenhang komplementärmedizinischer Anwendungen.
§2
Mitwirkung Versicherte / Hinweise zur Leistungserbringung
- Die Versicherte ist verpflichtet, den Erhalt der jeweiligen Leistung nach § 1 Abs. 2 durch ihre Unterschrift auf der durch die Hebamme vorgelegten Versichertenbestätigungen, oder in den elektronischen Leistungserbringungen, zu quittieren. Nur quittierte Leistungen können von der Hebamme gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Kommt die Versicherte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, stellt die Hebamme die betreffende(n) Leistung(en) der Versicherten nach Maßgabe des Abs. 7 privat in Rechnung.
- Die Versicherte erklärt der Hebamme gegenüber, dass bei Abschluss dieses Vertrages ein gültiges und bei Leistungsbeginn fortbestehendes Versicherungsverhältnis besteht. Hierzu legt die Versicherte den Hebammen bei Vertragsschluss / bei Leistungsbeginn ihre Versichertenkarte vor. Die Hebamme ist berechtigt, sich Lichtbilder von der Versichertenkarte zu fertigen. Macht die Versicherte unwahre Angaben, so dass die gesetzliche Krankenversicherung den Vergütungsanspruch der Hebamme wegen Nichtbestehen der Mitgliedschaft zum Leistungsbeginn begründet zurückweist, hat die Versicherte die ihr gegenüber erbrachten Leistungen nach Maßgabe des Abs. 7 privat zu vergüten.
- Die Arbeitszeiten der Hebamme sind Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr. An Feiertagen und in den Schulferien NRW hat die Hebamme grundsätzlich Urlaub. Die vereinbarten Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer Toleranzzeit von +/- 30 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik, wählt den ärztlichen Notdienst (116 117) oder den Notruf unter 112.
- Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
- Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
- Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen - ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
- Außerdem verpflichtet sich die Versicherte die Hebamme zeitnah über die Geburt des Kindes in Kenntnis zu setzen. Zusätzlich erfolgt eine zeitnahe Informationsweitergabe über den vermutlichen Entlassungstag, die nicht erst am Entlassungstag erfolgt. Dies dient der Gewährleistung einer Übernahme der häuslichen Betreuung für den Tag nach der Entlassung. Sollte die betreuende Hebamme erst nach 24 Stunden über die Geburt und/oder über den Entlassungstag informiert werden, behält Sie sich vor die Behandlung abzulehnen bzw. erst im Verzug aufzunehmen.
- Soweit die Versicherte nach dieser Vereinbarung eine private Vergütungspflicht trifft, wird die Hebamme ihr eine gesonderte Rechnung stellen. Diese Rechnung erfolgt auf Grundlage der Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für das Bundesland NRW in der jeweils gültigen Fassung. Für die danach in Rechnung gestellten Gebühren, gilt ausdrücklich ein Steigerungsfaktor von 1,8 zwischen den Hebammen und der Versicherten als vereinbart. Als Zahlungsfrist werden 14 Werktage nach Zugang der Rechnung vereinbart. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen gemäß § 288 BGB, ab der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von 3,00€ berechnet. Die Hebamme hat das Recht, fällige Forderungen, die trotz dreimaliger Mahnung nicht beglichen wurden, an ein Inkassobüro oder einen von ihr nach freier Wahl mandatierten Rechtsanwalt abzutreten.
- Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
- Ändern sich im Laufe der Betreuung das Versicherungsverhältnis oder persönliche Daten (z. B. Telefonnummer, Familienname, Adresse) der Versicherten, so ist dies umgehend mitzuteilen. Außerdem versichert die Versicherte, dass alle Daten und Angaben (inklusive der medizinischen Datenauskunft) wahrheitsgemäßer Natur sind.
§3
Persönliche Leistungserbringung / Leistungsverhinderung
- Die Hebamme erbringt ihre Leistungen gegenüber der Versicherten persönlich.
- Der Hebamme ist es erlaubt, sich für den Fall der Verhinderung durch eine andere Hebamme vertreten zu lassen. In diesem Fall entfällt die Notwendigkeit von Schweigepflichtsentbindungen gegenüber den vertretenden Hebammen für die zuvertretende Hebamme (siehe auch § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3). Eine Vertretung wird von der Hebamme während Krankheit und Urlaubszeiten nicht garantiert.
- Die Hebamme gewährleistet während der Vertragslaufzeit keine 24-Stunden-Erreichbarkeit. Nachfolgend kann die Versicherte die Erreichbarkeitszeiten der betreuenden Hebamme während der Vertragslaufzeit entnehmen, sowie die Rufnummer unter der die Hebamme eine Erreichbarkeit ermöglicht:
- Montag bis Freitag: 8:30-15:00 Uhr
- Samstag, Sonntag, Feiertage und Schulferien NRW: nach Vereinbarung
- Telefonnummer: 01514 4950874
Hinterlassene Nachrichten werden in zumutbaren Zeitabständen von der Hebamme abgehört, verbunden mit einer Rückmeldung.
In dringenden Fällen wartet die Versicherte den Rückruf der Hebamme nicht ab, sondern wendet sich unverzüglich an eine Kinderärztin / einen Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik, den ärztlichen Notdienst (116 117) oder wählt unverzüglich den Notruf unter 112.
§4
Haftung
- Die Hebamme haftet für die Leistungserbringung gegenüber der Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens.
- Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
- Sofern eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen wird, begründet die Versicherte zu dieser / diesem ein selbständiges Behandlungsverhältnis. Gleiches gilt für die Verlegung in eine Klinik. Ärztliche bzw. klinische Leistungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Die Ärztin / der Arzt und / oder die Klinik haften innerhalb des jeweils eigenständigen Behandlungsverhältnis selbst. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme eines Krankentransports. Im Vertretungsfall durch eine Hebammenkollegin wird für diese keine Haftung übernommen.
- Im Falle einer Hinzuziehung von helfenden Organisationen, offiziellen Hilfestellen oder Ähnlichem (z. B. die „Frühen Hilfen“) besteht keinerlei Haftung für die hinzugezogenen Hilfeleistung. Ebenso besteht keine Haftung, wenn von der Hebamme empfohlenen Hinzuziehungen nicht nachgegangen wird. Hier wird an die Eigenverantwortung der Versicherten plädiert. Hierzu gehört auch die Empfehlung entsprechender medizinischen Betreuungen, wie vom/von der Kinderarzt/-ärztin, Gynäkologen/-in oder Hausarzt/-ärztin, zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren, aus der Sicht der betreuenden Hebamme. Wird der Anweisung bzw. einer Empfehlung nicht Folge geleistet, so haftet die Hebamme für entstehenden Schaden und gesundheitlichen Folgen nicht. Empfehlungen und Anweisungen werden unmissverständlich von der Hebamme an die Versicherten mitgeteilt und entsprechend dokumentiert.
- Für Geld, (Wert-) Sachen und sonstige Gegenstände der Versicherten bei Leistungserbringung in den Kursräumlichkeiten der Hebamme, haftet die Hebamme bei Beschädigung oder Untergang nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Durch die Versicherte zurückgelassene Gegenstände gehen in das Eigentum der Hebamme über, wenn die Versicherte nicht binnen drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung diese vornimmt.
§5
Behandlungsunterlagen
- Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über die Versicherte, ihren sozialen Status sowie für die Betreuung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Abrechnungsdienstleister) übermittelt. Die Versicherte erklärt dazu ihr Einverständnis.
- Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Versicherten vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebamme unterliegt dabei der Schweigepflicht und beachtet insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes.
- Im Falle der Hinzuziehung des ärztlichen Dienstes / einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiterbetreuenden Stelle Befunde und Daten erlaubterweise zu Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und / oder Neugeborenen erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Versicherte mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken ausdrücklich einverstanden und entbindet die Hebamme diesbezüglich von ihrer Schweigepflicht. Ihr ist bekannt, dass sie diese Zustimmung jederzeit widerrufen kann.
- Die Behandlungsunterlagen müssen im Rahmen der für die Hebamme geltenden berufsrechtlichen jeweilige Berufsordnung einsetzen sowie behandlungsvertraglichen
Bestimmungen (vgl. § 630f Abs. 3 BGB) mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Betreuung aufbewahrt werden. Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren deshalb ausdrücklich eine Aufbewahrungsdauer von 10 Jahren nach Abschluss der Betreuung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die vollständigen Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß vernichtet und können nicht mehr zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
§6
Datenschutzerklärung und Schweigepflichtsentbindung
- Die Versicherte erklärt sich damit einverstanden, dass Ihre angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden, werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z. B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
- Der Versicherten steht grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glaubt, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
- Die Hebamme nutzt als digitales Abrechnungs-, Dokumentations- und Verwaltungsprogramm „Hebamio“.
§7
Salvatorische Klausel / Schlussregelungen
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Regelungslücken herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch grundsätzlich nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Vertragslücken eine Regelung zu treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn dieses Vertrages gewollt haben oder gewollt hätten. Die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur dann zur Folge, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen Vertragspartner unzumutbar wird.
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Praxis werden keine Rechte und Pflichten begründet oder abgeändert und führt zu keiner Vertragsänderung bzw. Ergänzung.
- Die Versicherte bestätigt, ausführlich und vollständig über die Inhalte dieses Vertrages aufgeklärt worden zu sein und diese verstanden zu haben. Insbesondere bestehen seitens der Versicherten keine Nachfragen.
- Die Versicherte erhält sowohl eine Durchschrift dieses Vertrages als auch der notwendigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Aufklärung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 2 BGB stehen.